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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 1465/08 E
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA
Vorschriften:
TV-Ärzte/VKA § 16 |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki, den ehrenamtlichen Richter Herr Grieger, den ehrenamtlichen Richter Herr Hingst für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008 - Az.: 1 Ca 2/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten in deren Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14.10.1999 zu Grunde. Es richtet sich nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA, der zum 01.08.2006 in Kraft trat. Seit dem 01.08.2006 erhält der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe II (Facharzt mit entsprechenden Tätigkeiten der Stufe 5), was einem Grundlohn für die Vollzeittätigkeit in Höhe von 5.600,00 € entspricht.
Der Kläger ist sowohl Facharzt für Kinderheilkunde als auch Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie. Er ist neben dem leitenden Arzt Dr. S. der Klinik als Oberarzt beschäftigt und führt den Titel Oberarzt sowohl innerbetrieblich als auch außerbetrieblich.
Zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ist er in der Ambulanz tätig. Diese Ambulanz befindet sich in einem eigenen Gebäude und hat zum Teil eigenes Personal. Für diesen Bereich sind 4 Psychologen ausschließlich tätig. Ein Heilpädagoge ist zu 50 % seiner Arbeitszeit dort tätig und zu weiteren 50 % für die übrige Station. Der Ambulanz ist immer eine Assistenzärztin bzw. ein Assistenzarzt zugewiesen. Die derzeitige Assistenzärztin ist jetzt im Rahmen ihrer Weiterbildung für die Ambulanz tätig. Verlässt sie diesen Bereich, dann sorgt die Beklagte für Ersatz, das heißt, sie weist der Ambulanz eine andere Assistenzärztin/einen anderen Assistenzarzt zu. Die Mitarbeiter der Ambulanz haben im Gegensatz zu den Mitarbeitern des stationären Bereiches feste, gewissermaßen büromäßige Dienstzeiten.
Der Kläger hat Assistenz- und Fachärzte sowie das psychologische Personal angeleitet, Diagnosen erstellt und bestätigt sowie die Therapie angeordnet. Diese Tätigkeit nimmt er auch weiterhin wahr, wobei die Letztverantwortlichkeit durch den Chefarzt Dr. S. zwischen den Parteien außer Streit steht.
Er hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA beginnend seit dem 30.09.2006 sowie die Nachzahlung der entsprechenden Beträge begehrt und die Auffassung vertreten, in die Entgeltgruppe III des bereits zitierten Tarifvertrages eingruppiert werden zu müssen. Dies habe sich sowohl aus dem Titel "Oberarzt" als auch aus seiner medizinischen Verantwortung für die Ambulanz der Klinik ergeben.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.08.2006 nach der Entgeltgruppe III der Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser (TV-Ärzte/VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 5 und der Entgeltgruppe III Stufe 2 beginnend mit dem 31.09.2006 und dann zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Eingruppierungsbegehren entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, es fehle angesichts der Leitung durch den Chefarzt Dr. S. an der medizinischen Verantwortung, im Übrigen an der ausdrücklichen Übertragung durch sie. Schließlich sei die Ambulanz kein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich im Sinne des Tarifrechts.
Mit Urteil vom 15.04.2008 hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, Bl. 3 - 5 desselben, Bl. 64 - 66 der Gerichtsakte, verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 27.08.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 26.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008, Az.: 1 Ca 2/08 wie folgt abzuändern:
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. August 2006 nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 5 und der Entgeltgruppe III Stufe 2, beginnend mit dem 31. September 2006 und dann zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Wegen der genauen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 27.10. und 01.12.2008 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger nicht die Entgeltgruppe III gemäß § 16 des TV-Ärzte/VKA zusteht.
I.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich vorliegend um eine im Arbeitsrecht übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, deren Zulässigkeit sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst allgemein anerkannt ist.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III des § 16 des Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/VKA kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Nach §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA hängt der Rechtsstreit davon ab, ob der Kläger mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hat, die den tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe III entsprechen. Die Entgeltgruppe III enthält den Wortlaut: "Oberärztin/Oberarzt".
Nach der Protokollerklärung zu § 16 lit. c haben die Tarifvertragsparteien vorstehende Berufsbezeichnung wie folgt erläutert: "Oberarzt/Oberärztin" ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt,
- der dem die medizinische Verantwortung
- für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung
- vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
2.
Zu Gunsten des Klägers geht das Berufungsgericht nach den ergänzend im Kammertermin vom 05.02.2009 getroffenen Feststellungen davon aus, dass die am Ambulanz innerhalb der Klinik Kinder- und Jugendpsychiatrie ein selbstständiger Teilbereich im Sinne des Tarifvertrages ist.
Der Begriff des Teilbereiches ist im Tarifrecht neu. Als Organisationseinheit zwischen dem Funktionsbereich und dem einzelnen Arzt/Facharzt setzt der Teilbereich eine gewisse Größe voraus, um für das Merkmal der medizinischen Verantwortung eine sachliche Grundlage zu bieten, auch wenn sich eine derartige Folgerung nicht unmittelbar aus dem Tarifvertrag entnehmen lässt. Man wird daher eine abgegrenzte organisatorische Einheit fordern, der eine bestimmte Aufgabe zugeordnet ist und der regelmäßig mehrere Ärzte oder Fachärzte zugeordnet sein müssen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 2 Sa 329/07 - juris; Wahlers, Personalvertretung 2008, Seite 204).
Diese Voraussetzungen in Form der organisatorischen Selbstständigkeit sind im vorliegenden Streitfall gegeben. Bei der Ambulanz handelt es sich zunächst einmal um einen Teilbereich, der in einem eigenständigen Gebäude im Gegensatz zu dem stationären Bereich untergebracht worden ist. Auch die übrigen Voraussetzungen der organisatorischen Selbstständigkeit wie Zuweisung von Personal und eigenständige Organisation, die durch die von dem übrigen Bereich der Klinik zu unterscheidenden Arbeitszeiten dokumentiert wird, lassen sich bejahen.
3.
Es kann ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob der Kläger die medizinische Verantwortung im Sinne der tarifvertraglichen Regelung inne hatte, wobei dem zeitlichen Erfordernis der Tarifnorm entsprochen ist. In der Regel ist bei Ärzten von einem einzigen großen Arbeitsvorgang auszugehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2008, Az.: 3 Sa 768/07 - juris). Hiervon abzuweichen gibt der vorliegende Streitfall keinen Anlass. Wie im Kammertermin unstreitig geworden ist, übt der Kläger die vom Berufungsgericht zu bewertende Tätigkeit überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit aus.
Es ist nicht entscheidungserheblich, ob das vom Kläger für sich reklamierte Höhergruppierungsmerkmal der medizinischen Verantwortung an der Letztverantwortlichkeit des Chefarztes scheitert (bejahend LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Anton, Oberarzt - Titel und Eingruppierung, ZTR 2008 184 - 189; verneinend LAG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; LAG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008, Az.: 9 Sa 658/07 - juris).
4.
Dem Kläger sind diese Kompetenzen jedenfalls nicht "ausdrücklich" vom Arbeitgeber übertragen worden.
a)
Die Tarifvertragsparteien haben das Merkmal der "Ausdrücklichkeit" nicht näher definiert. Es ist davon auszugehen, dass dieses Merkmal nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen, die bei Tarifverträgen gelten, bestimmt wird:
Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 8 AZR 430/02 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie; BAG, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 - 184; BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 878/06 - juris).
b)
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gelten für das Merkmal der Ausdrücklichkeit folgende Grundsätze: bereits seinem Wortsinn nach unterscheidet der Tarifvertrag die schlichte Übertragung von der im vorliegenden Zusammenhang geforderten ausdrücklichen Übertragung. Dieser unterschiedliche Sprachgebrauch ist bei der Rechtsanwendung und Tarifauslegung zu beachten. Eine ausdrückliche Übertragung braucht zwar nicht wortwörtlich zu erfolgen, sie muss jedoch hinreichend und genügend deutlich werden. Bereits der allgemeine Sprachgebrauch macht einen Unterschied, ob etwas ausdrücklich übertragen werden muss oder aber eine einfache Übertragung genügt. Jedenfalls dürfen an dieses Merkmal der ausdrücklichen Übertragung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Mit diesem Tarifmerkmal wollten die Tarifvertragsparteien eine stillschweigende, konkludente oder gegebenenfalls schleichende Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht ausreichen lassen. Rein tatsächliche Dispositionen eines leitenden Arztes genügen nicht.
Darüber hinaus entspricht der Begriff der ausdrücklichen Übertragung dem früher im BAT verwendeten Begriff der ausdrücklichen Anordnung, beispielsweise in Vergütungsgruppe I, VKA des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23.02.1972. Zu diesem Begriff hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.08.1991, Az.: 4 AZR 25/01 - AP Nr. 159 zu §§ 22, 23 BAT 1975) klargestellt, dass die rein tatsächliche Entscheidung des leitenden Arztes zur Erfüllung der Anforderungen "durch ausdrückliche Anordnung bestellt" nicht ausreiche, es vielmehr eines Beschlusses des zuständigen Organs des jeweiligen Arbeitgebers bedürfe.
c)
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Streitfall nicht entsprochen. Zunächst einmal hat der Kläger den Übertragungstatbestand nicht genau bezeichnet, vielmehr vorgetragen, die Übertragung der Oberarztbenennung sei regelmäßig mit weiterer Verantwortungsübertragung einhergegangen. Es bleibt im rein tatsächlichen unklar, auf welche Weise eine Übertragung vorgenommen worden ist.
Das Berufungsgericht interpretierte den Vortrag des Klägers dahingehend, die Übertragung der medizinischen Verantwortung sei konkludent mit der Oberarztbenennung einhergegangen. Diese konkludente Übertragung ist nicht ausreichend, stellt sich vielmehr als das Gegenteil der vom Tarifvertrag geforderten ausdrücklichen Übertragung dar.
Die Bezeichnung des Klägers als Oberarzt ist gleichfalls nicht ausreichend. Diese Wertung folgt aus dem TVÜ-Ärzte/VKA demzufolge die Tarifvertragsparteien voraussetzen, dass die Bezeichnung "Oberarzt" nicht gleichzusetzen ist mit einer Übertragung der medizinischen Verantwortung bzw. der Bejahung der sonstigen Voraussetzungen des § 16 TV-Ärzte/VKA. Denn andernfalls wäre die dort erwähnte Übergangsvorschrift, derzufolge Oberärzte, die nicht die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nach § 16 TV-Ärzte/VKA erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren, überflüssig.
Schließlich lässt sich auch aus der schriftlich dokumentierten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 01.07.2000 keine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung zweifelsfrei herleiten. Denn eine solche Höhergruppierung beruhte möglicherweise auch auf genau den Gründen, die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung, dort Bl. 7, Bl. 101 der Gerichtsakte, vorgetragen hat.
C.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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